Saisonkräfte aus der Ukraine

Das Thema Saisonkräfte in der Landwirtschaft bekommt in diesem Jahr einen zusätzlichen Aspekt: den Krieg in der Ukraine. Denn es sind bereits viele ukrainische Flüchtlinge in Deutschland – und voraussichtlich werden weitere kommen.
Veröffentlicht am 05.05.2022
Saisonkräfte aus der Ukraine

Die Spargel- und die anstehende Erdbeersaison läuten die Boomzeit für Saisonarbeiter ein, die dann die Ernteperiode über anhält bis zur Weinlese im Herbst. Durch Corona gab es zuletzt Probleme, Saisonkräfte zu finden, und deutsches Personal lässt sich für Feldarbeit nur schwer bekommen. Zumal der Arbeitsmarkt hierzulande sowieso von Knappheit geprägt ist. Deshalb ist es kein Wunder, wenn Landwirte sich nun fragen, ob sie um ukrainische Saisonkräfte werben sollen. Zumal die Beschäftigung von Menschen aus der Ukraine auch zuvor schon üblich war: Es gibt spezialisierte Arbeitsvermittlungen, die beispielsweise Studierende als Saisonarbeiterinnen und -arbeiter vermittelt haben. Sie durften auch vor dem Krieg bereits legal für maximal 90 Tage im Sommer hier arbeiten.

Visumfreiheit hilft

Menschen aus der Ukraine haben einen erleichterten Zugang nach Deutschland und in andere EU-Staaten, sie dürfen für drei Monate ohne Visum einreisen. Einreise und Aufenthalt sind also viel einfacher als für Menschen aus den meisten anderen Nicht-EU-Ländern. Aber Vorsicht: Die visumfreie Einreise berechtigt nicht zur Arbeitsaufnahme. Dazu braucht es eine Registrierung. Die EU hat ihre Massenzustrom-Richtlinie in Kraft gesetzt, durch die diese ermöglicht wird und in der Folge auch die Arbeitserlaubnis – unabhängig vom Verfahren für temporäre oder dauerhafte Aufenthaltsberechtigung. Dieser temporäre Schutz als Kriegsflüchtling kann bis zu drei Jahre andauern, deshalb müssen ukrainische Flüchtlinge nach derzeitigem Stand vermutlich kein Asylverfahren durchlaufen.

Nötige Bescheinigungen

Aber ganz ohne Bürokratie geht es nicht. Wer Menschen aus der Ukraine als Erntehelfer oder Saisonkräfte einstellen will, muss darauf achten, dass sie schon eine Aufenthaltserlaubnis oder eine sogenannte „Fiktionsbescheinigung“ mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ haben.

Sowieso ist es grundsätzlich angeraten, sich die entsprechenden Papiere zeigen zu lassen, Kopien aufzubewahren und einen Arbeitsvertrag zu schließen. Selbstverständlich müssen die allgemeinen Arbeitsregeln und Vorschriften für Saisonarbeiter und Erntehelferinnen eingehalten und der Mindestlohn bezahlt werden. Im Zweifelsfall ist es sinnvoll, Beratung bei den zuständigen Stellen wie der Ausländerbehörde, der Sozialversicherung oder der Arbeitsagentur zu suchen. Viele Detailfragen werden beantwortet auf der Webseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Dort gibt es auch Fragebögen in verschiedenen Sprachen zur Feststellung der Versicherungspflicht für Saisonarbeitnehmer. Abhängig von deren Status im Heimatland kommt meistens das deutsche Sozialversicherungsrecht zur Anwendung, manchmal aber auch das des Heimatlandes (Stichwort: A1-Bescheinigung).

Saisonarbeiter immer anmelden

In jedem Fall müssen Saisonarbeitskräfte angemeldet werden. Auch das Netzwerk „Unternehmen integrieren Flüchtlinge“ der deutschen Industrie- und Handelskammern (DIHK) bietet aktuelle Informationen für Arbeitgeber und Beschäftigte. Das Bundesministerium des Inneren hat ebenfalls ein Informationsportal freigeschaltet: germany4ukraine.de.

Weitere Informationen unter: 

germany4ukraine.de/hilfeportal-de

unternehmen-integrieren-fluechtlinge.de/news/wie-koennen-sie-als-betrieb-aktuell-helfen/

svlfg.de/auslaendische-saisonarbeitskraefte

 

Fotoquelle: agrarzeitung Ausgabe 17 vom 29. April 2022 (IMAGO/U. J. ALEXANDER)