Abfindung - Der vergoldete Rauswurf

Es läuft nicht mehr rund zwischen Ihnen und der Firma? Zeit, über eine Abfindung zu sprechen. Was können Sie tun, um möglichst viel herauszuholen?
Veröffentlicht am 28.01.2020
Abfindung - Der vergoldete Rauswurf

Es gibt kein Recht auf eine Abfindung, außer, diese ist im Arbeitsvertrag geregelt. Das ist aber unüblich. Kündigt der Arbeitgeber Ihnen und die Sache landet vor dem Arbeitsgericht, so wird Ihnen auch dort keine Abfindung zugesprochen. Das Gericht entscheidet nur, ob die Kündigung rechtmäßig ist oder nicht.

Falls nicht, wird das Gericht den Arbeitgeber dazu verurteilen, Sie weiter zu beschäftigen. Abfindungen kommen in der Regel ins Spiel, weil die Weiterbeschäftigung nicht zumutbar erscheint. Aber das Gericht setzt niemals eine Höhe fest. Das ist reine Verhandlungssache, und deshalb liegt es an Ihrem Geschick – nicht anders als auf dem Basar.

Zeit wird Geld

Bei tariflich Angestellten gilt auf die Faustformel vom halben Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit. Für Führungskräfte, üblicherweise mit individuellem Vertrag eingestellt, bietet das keine Orientierung. Hier ist oft ein Monatsgehalt erreichbar, sogar eineinhalb sind möglich. Sie können sich ausrechnen, welch großen Unterschied es macht, gut zu verhandeln. Es ist entscheidend, wer welche Interessen hat. Will der Arbeitgeber schnell Stellen streichen, ist er unter Druck. Ist Ihr Nachfolger bereits an Bord, ebenso.

Guten Rat gibt es bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das ist nicht identisch mit einen Anwalt, der sich auf Arbeitsrecht spezialisiert hat – der Fachanwalt muss zusätzliche Prüfungen ablegen, um sich so nennen zu dürfen. Achten Sie darauf, einen zu finden, der Beschäftigte in vergleichbaren Positionen vertritt. Als Führungskraft sollten Sie keinen Fachanwalt wählen, der auf die Vertretung tariflich Beschäftigter spezialisiert ist. Der Anwalt hilft bei der Bestimmung Ihrer Rechtsposition, berät Sie taktisch und kann Sie auch in den Verhandlungen begleiten oder vertreten.

Druck machen, wenn die Initiative zur Trennung von Ihnen selbst ausgeht, ist es schwierig, hart zu verhandeln – wie schon erwähnt kann der Arbeitgeber sich zurücklehnen und abwarten. Sie können Druck machen, indem Sie Dienst nach Vorschrift machen, arbeitsunfähig werden, Bildungsurlaub verlangen, Verhandlungen über leistungsabhängige Gehaltsbestandteile verlangen oder ähnliches. Aber das Potenzial solcher Maßnahmen ist begrenzt, der Arbeitgeber kann mit schlechtem Zeugnis, Abmahnungen oder schlicht Versetzung auf einen Posten reagieren, auf dem Sie nicht mehr stören. Und solches Verhalten, zu offen ausgeübt, kann sich auch schnell herumsprechen in der Agrarbranche.

Bleiben Sie gelassen

Ihr Arbeitgeber macht Andeutungen, dass er sie loswerden will? Bleiben Sie gelassen, denn dann sind Sie in der stärkeren Position – schließlich will der Arbeitgeber etwas von Ihnen. Suchen Sie das Gespräch frühzeitig, möglichst vor der ausgesprochenen Kündigung. In einvernehmlichen Verhandlungen ist die Chance auf hohe Abfindungen am besten. Vergessen Sie nie, dass gesetzlicher Kündigungsschutz auch für Manager gilt. Dass auch bei Kündigung von Führungskräften eine Sozialauswahl getroffen werden muss, um rechtssicher zu agieren, also zuerst die jungen, dann die älteren. Der Arbeitgeber möchte es aber meist genau umgekehrt – das ist Ihre Chance.

Machen Sie klar, dass Sie mit dem Job so glücklich sind, dass Sie auf keinen Fall wegwollen. Außerdem passt ein Wechsel nicht in Ihr Leben – gerade ein Haus gekauft, Kind eingeschult, Eltern zu pflegen, was auch immer. Gehen Sie sofort zum Anwalt, aber kommen Sie nicht gleich mit dessen seitenlangen Schriftsätzen um die Ecke. Ihr Arbeitgeber darf ruhig merken, dass Sie professionelle und hochwertige Beratung haben und Ihre Position kennen, aber wenn Sie zu schnell mit Klagen drohen, schadet das dem Gesprächsklima der anstehenden Verhandlung.

Achten Sie auf Fristen

Wenn es doch zur Kündigung kommt, haben Sie für die Kündigungsschutzklage drei Wochen Zeit, keinen Tag länger. Lassen Sie sich nicht ohne Grund freistellen, gehen Sie zur Arbeit und bieten Sie ihre Arbeitskraft an. Das schützt Ihre Rechtsposition. Versetzt Ihr Arbeitgeber Sie auf eine schlechtere Position oder entbindet Sie von Führungsaufgaben, lassen Sie Ihren Anwalt prüfen, ob es dafür nicht einer Änderungskündigung bedarf. Die Kündigungsschutzklage ist Ihr bestes Druckmittel, wenn eine gütliche Einigung nicht geklappt hat. Arbeitsgerichte urteilen häufig gegen die Arbeitgeber und oft liegt gerade bei Führungsgründen kein tatsächliches Fehlverhalten vor, sondern eher unternehmenspolitische, betriebswirtschaftliche oder persönliche Gründe.

Bedenken Sie alle Aspekte

Verhandeln Sie nicht nur über Geld. Beachten Sie steuerliche Aspekte. Für Abfindungen fallen keine Sozialbeiträge an, aber Steuern – eine Verteilung über fünf Jahre ist häufig eine gute Lösung. Möglich ist auch, eine Abfindung ganz oder teilweise als Beitrag in eine Altersabsicherung (Achtung: Insolvenzschutz beachten!) einzahlen zu lassen – dann fallen Steuern erst im Alter zu einem meist niedrigeren Satz an. Beziehen Sie Sachleistungen ins Paket ein – Firmenwagen, Outplacement-Beratung oder andere geldwerte Vergünstigungen und Dienstleistungen. Beachten Sie noch offene Rechte (Urlaub, Gehalt, Betriebsrente und sonstige Ansprüche) aus dem Arbeitsvertrag und beziehen Sie diese in den Aufhebungsvertrag ein – sonst sind sie verloren. Prüfen Sie Auswirkungen auf die Zeit danach – Vorruhestand, Arbeitslosigkeit, Arbeitslosengeld. Auch ein besonders wohlmeinendes Arbeitszeugnis kann Teil eines Gesamtpaketes sein: Falls Sie das anstreben, achten Sie darauf, dass Ihnen die Entscheidung über dessen Wortlaut zusteht – und nicht nur auf die Formulierung „wohlmeinend“.