Kino oder Kneipe trotz Krankschreibung?

Wer krank ist, muss das Bett hüten oder zumindest die Wohnung – das denken viele Menschen, aber es stimmt nicht. Wer krank geschrieben ist, darf trotzdem etwas unternehmen – unter bestimmten Bedingungen.
Veröffentlicht am 17.01.2024
Kino oder Kneipe trotz Krankschreibung?

Während der Corona-Pandemie haben wir erlebt, dass eine Krankmeldung per Telefon funktioniert und praktikabel ist. Seit Dezember ist das nun dauerhaft möglich: Wer wegen leichter Erkrankungen arbeitsunfähig ist, kann sich einmalig für maximal fünf Tage telefonisch krankschreiben lassen. Für eine Folgebescheinigung muss dann zwingend die Arztpraxis aufgesucht werden. Weitere Voraussetzung: Patientin oder Patient müssen in der Praxis bekannt sein und im Telefonat mit Arzt/Ärztin die Symptome besprechen. Es liegt in deren Ermessen, ob eine telefonische Krankmeldung vertretbar ist oder eine persönliche Untersuchung nötig ist. Den „gelben Zettel“, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, gibt es dann nur noch digital – die Praxis übermittelt sie an die Krankenkasse, Arbeitgeber können sie dort abrufen. Für kranke Kinder können Eltern nun ebenfalls eine ärztliche Bescheinigung für die Schule oder die Beantragung von Krankengeld telefonisch bekommen. Wenn die Krankschreibung dann erfolgt ist, welche Rechte habe ich als Patient oder Patientin? Immer mal wieder gehen Geschichten durch die Medien, in denen Detekteien hinter krank gemeldeten beschäftigten hinterher spionieren, ob diese vielleicht nur „krank feiern“. Sollte ich mich also besser fern halten von Kino, Kneipe, Einkauf, solange ich krank geschrieben bin? Die Antwort ist ein klares „Jein“.

Grundsätzlich gilt: Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich so verhalten, dass sie möglichst bald wieder gesund sind. Praktisch bedeutet das, den Ratschlägen des Arztes zu folgen und alles zu unterlassen, was eine Heilung beeinträchtigt oder gar die Beschwerden verschlimmert. Daraus folgt der entscheidende Ratschlag: Fragen Sie einfach ihre Ärztin, was Sie tun dürfen und was nicht. Wer seine Chefin oder den Vorgesetzten beim ausgelassenen Feiern in der Kneipe trifft, dürfte meist nicht so gute Karten vor dem Arbeitsgericht haben, denn Alkoholkonsum gilt grundsätzlich als belastend für die Gesundheit und daher wird die Arztpraxis davon in der Regel abraten. Wer aber mit Grippe, Corona oder Erkältung einen Spaziergang macht, dürfte keinen Ärger bekommen, weil das in der Regel als hilfreich eingeschätzt wird. Wurde die Krankmeldung hingegen wegen Problemen mit Hüfte oder Knie ausgestellt und die Personalabteilung stolpert über einen Post von der 20-Kilometer-Wanderung während der Krankmeldung, sind kritische Nachfragen sicherlich berechtigt und im schlimmsten Falle auch Abmahnung oder gar Kündigung. Mit einer Sportverletzung auf Krücken für ein Bier in die Kneipe um die Ecke humpeln oder gefahren werden sieht dann aber vielleicht wieder völlig anders aus.

Fazit: Wie so oft hilft der gesunde Menschenverstand weiter: Dass auch Kranke sich Lebensmittel einkaufen müssen und andere angepasste Tätigkeiten ausüben dürfen, ist klar. Dass verantwortungsloses Verhalten (beispielsweise bei Ansteckungsgefahr) nicht geht, ebenso. Dass Unternehmen ein Anrecht darauf haben, dass die Belegschaft nicht krank feiert, ist ebenso nachvollziehbar wie deren Recht auf Schutz ihrer sensiblen Daten und Privatsphäre.

 

Infos der Verbraucherzentrale zur elektronischen Krankschreibung: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/digitale-krankschreibung-elektronische-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-65488