Verbotene Fragen und deren Ausnahmen im Vorstellungsgespräch

„Wie sieht es denn bei Ihnen mit der Familienplanung aus?“ ist ein Klassiker der unzulässigen Fragen in Vorstellungsgesprächen. Männer bekommen das vermutlich selten zu hören, Frauen dagegen durchaus. Obwohl sich längst herumgesprochen hat, dass diese Frage unzulässig ist. Allerdings: Keine Regel ohne Ausnahme und dies gilt tatsächlich auch für die Frage nach der Schwangerschaft. Welche Fragen sind verboten im Vorstellungsgespräch und welche Ausnahmen gibt es?
Veröffentlicht am 28.03.2024
Verbotene Fragen und deren Ausnahmen im Vorstellungsgespräch

Die Frage nach der Schwangerschaft bzw., etwas neutraler ausgedrückt, nach der Familienplanung, hat Relevanz für Arbeitgeber. Wenn mit viel Aufwand eine Stelle besetzt wurde, die neue Kollegin (oder der Kollege) aufwendige Onboarding- und Einarbeitungsprozesse durchlaufen hat und sich bald danach für bis zu 36 Monate in die Elternzeit verabschiedet, dann ist das aus Sicht des Unternehmens – zumindest kurzfristig – kein erfolgreiches Recruiting gewesen. Viel Geld und Zeit wurde investiert und müssen nun für die Suche nach einer Vertretung erneut investiert werden. Trotzdem gilt ganz klar: Familienplanung geht Arbeitgeber nichts an, Fragen danach sind verboten und dürfen, höchstrichterlich entschieden, sogar per Notlüge gekontert werden. Der Europäische Gerichtshof hat das selbst für den Fall bestätigt, wenn eine Bewerberin eine befristete Stelle wegen Schwangerschaft zum Großteil nicht wahrnehmen kann. Aber auch bei diesem sehr bekannten Beispiel gibt es eine wenig bekannte Ausnahme: Ist eine Stelle explizit als Elternzeitvertretung ausgeschrieben, darf nach einer Schwangerschaft gefragt werden.

Der Teufel steckt also auch bei den verbotenen Fragen im Detail, daher zunächst einmal jene wenigen Themen, bei denen es KEINE Ausnahmen gibt: Alter, Herkunft und Familienstand. Denn es ist kaum vorstellbar, wie diese Punkte Einfluss auf die Ausübung einer ausgeschriebenen Stelle haben sollten. Aufgepasst bei den Formulierungen, beispielsweise sind in Sachen Herkunft auch Fragen nach der Herkunft der Eltern oder Familie oder nach der Kultur, aus der man entstamme, verboten. Grundsätzlich erlaubt sind Fragen zu vorherigen Arbeitsstellen, insbesondere beim Thema Wettbewerbsverbot, aber auch nach den Aufgaben und Erfahrungen beim vorherigen Arbeitgeber. Auch die direkte Frage, wer der vorherige Arbeitgeber war, ist zulässig, problematisch könnte es werden, wenn versucht wird, Informationen über die vorige Arbeitsstelle zu erlangen, die nicht mit der Person und Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zusammen hängt. Und ein dritter Bereich ist, obwohl höchst intime Privatangelegenheit, als Frage im Vorstellungsgespräch zulässig: Die nach bevorstehenden Haftstrafen.

Nicht erlaubt ist hingegen, sich nach Vorstrafen zu erkundigen, auch die Anforderung eines polizeilichen Führungszeugnisses ist nicht grundsätzlich erlaubt. Allerdings kommen wir hier schon in den Bereich der Ausnahmen, denn wenn eine Information wesentlich ist für die ausgeschriebene Tätigkeit, dann ist auch eine standardmäßig verbotene Frage möglicherweise erlaubt. So kann für Positionen mit Budgetverantwortung die Frage nach Verurteilungen wegen Betrug, Unterschlagung oder Veruntreuung und ähnliche Straftaten zulässig sein – aber nicht die pauschale Frage nach Vorstrafen. Und dieses Muster zieht sich durch viele private Themenkomplexe: Wenn eine Beziehung zur Stelle besteht, darf gefragt werden.

Grundsätzlich verboten sind also Fragen nach den privaten Lebensverhältnissen (Familienstand, sexuelle Orientierung, Schwangerschaft, Kinderwunsch, Heirat, Scheidung sowie Fragen nach Lebenspartnern, Verwandten, Kindern oder Freundschaften). Auch der Bereich Gesundheit und Behinderung ist grundsätzlich tabu, ebenso wie politische Ansichten oder die Zugehörigkeit zu Gewerkschaft, Kirche oder anderen Organisationen.

Und nun zu den Ausnahmen: Nach Schwangerschaft darf gefragt werden, wenn der künftige Arbeitsplatz Anforderungen hat, die Mutter oder Kind gefährden könnten. Es darf nach ansteckenden Krankheiten gefragt werden, wenn diese die Belegschaft gefährden oder anderweitig relevant sind, etwas bei medizinischem Personal, und nach einer Behinderung, wenn Zweifel an der Eignung für die Stelle bestehen. Allerdings besteht bei Ansteckungsgefahr sowieso eine Offenbarungspflicht seitens der Bewerber und Bewerberinnen. Diese Pflicht besteht auch bei den Themen Wettbewerbsverbot und drohende Haftstrafe. Und so geht es weiter mit den Ausnahmen: Wenn sie relevant sind, darf gefragt werden. So können etwa Kirchen, Gewerkschaften oder Parteien durch Fragen herauszufinden versuchen, ob ihre Werte geteilt werden. Das Thema Geld und Vermögen kann bei Führungspositionen relevant sein und bei allen Stellen, wo die Zuverlässigkeit im Umgang mit Geld und Vermögen eine Rolle spielt. Und auch Verurteilungen dürfen unter Umständen erfragt werden, wenn sie relevant sind, also bei Berufskraftfahrerinnen beispielsweise Vorstrafen aus dem Verkehrsrecht, nicht aber bei Beschäftigten im Vertrieb.